die Kosten fallen ausser Ansatz. 4.3 Mit Anschlussberufungsantwort vom 14. März 2016 schloss der Berufungskläger auf Abweisung der Anschlussberufung, unter Entschädigungsfolgen. 5. Der Berufungskläger stellte den Beweisantrag, es sei eine Parteibefragung durchzuführen, ohne sein Ersuchen zu begründen. Dieser Antrag ist deshalb abzuweisen. Im Weiteren beantragte er die Einvernahme zweier Zeuginnen. Auch dieser Antrag ist abzuweisen (zur Begründung siehe Ziffer II/3 hienach). Über die Berufung kann sonst gestützt auf Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden (vgl. dazu auch nachfolgend Erw.