2. Für den Fall, dass das Obergericht die Berichtigung des Urteils vom 24. August 2015 durch das Richteramt Olten-Gösgen als unzulässig ansieht, sei Ziffer 5 des Urteils in der unbegründeten, nicht berichtigten Version wie folgt zu ergänzen: «Der Beklagte und Widerkläger [Berufungskläger] hat dem Kläger und Widerbeklagten [Berufungsbeklagter] einen Betrag von CHF 13‘662.40 netto nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.» 3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers; die Kosten fallen ausser Ansatz.