Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 8. Februar 2016 stellte der Kläger (von nun an: Berufungsbeklagter) folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 24. August 2015 (berichtigte Version) zu bestätigen. 2. Für den Fall, dass das Obergericht die Berichtigung des Urteils vom 24. August 2015 durch das Richteramt Olten-Gösgen als unzulässig ansieht, sei Ziffer 5 des Urteils in der unbegründeten, nicht berichtigten Version wie folgt zu ergänzen: