Im Übrigen sei die Streitsache an die erste Instanz zurückzuweisen, um den Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen und über die geltend gemachte Widerklage zu befinden. 4. Eventualiter sei der Berufungsbeklagte widerklageweise zu verurteilen, dem Berufungskläger den Betrag von CHF 24‘643.25 netto zuzüglich Sozialleistungen von 6.25 % auf der Hälfte des Betrages abzüglich CHF 800.00, nebst 5 % Verzugszins seit 1. November 2013 zu bezahlen. 5. Unter Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. 4.2 Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 8. Februar 2016 stellte der Kläger (von nun an: Berufungsbeklagter) folgende Rechtsbegehren: