5 (ursprüngliche Fassung) bzw. Ziff. 2 (berichtigte Fassung) mit Ausnahme des jeweils letzten Satzes, aufzuheben, soweit die zugesprochene Forderung den Betrag von CHF 7‘819.95 übersteigt. 2. Es sei festzustellen, dass Ziff. 2 des berichtigten Urteils vom 24. August 2015 bzw. Ziff. 6 des ursprünglichen Urteils mit Ausnahme des jeweils zweiten Satzes («im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen») in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Im Übrigen sei die Streitsache an die erste Instanz zurückzuweisen, um den Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen und über die geltend gemachte Widerklage zu befinden.