Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn. 4. Der Beklagte und Widerkläger hat dem Kläger und Widerbeklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 7‘500.00 (inkl. Auslage und 8 % MwSt.) zu bezahlen. 4.1 Der Beklagte (nachfolgend: Berufungskläger) erhob am 15. Januar 2016 Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 24. August 2015 sei sowohl in der ursprünglichen Fassung wie auch in der berichtigten Fassung mit Ausnahme der Ziff. 7 bzw. 3 und Ziff. 5 (ursprüngliche Fassung) bzw. Ziff.