Im Zusammenhang mit der verlangten Urteilsbegründung «berichtigte» die Amtsgerichtsstatthalterin das Urteilsdispositiv wie folgt: 1. Der Beklagte und Widerkläger hat dem Kläger und Widerbeklagten einen Betrag von CHF 13‘662.40 netto nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger und Widerbeklagte hat dem Beklagten und Widerkläger das bereits ausgestellte Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2013 wie folgt zu korrigieren: Die beiden Sätze «Termine hielt er mehrheitlich ein.» und «Seine Arbeitsleistung entsprach teilweise unseren Erwartungen.» sind zu streichen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.