Der Kläger und Widerbeklagte hat dem Beklagten und Widerkläger das bereits ausgestellte Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2013 wie folgt zu korrigieren: Die beiden Sätze «Termine hielt er mehrheitlich ein.» und «Seine Arbeitsleistung entsprach teilweise unseren Erwartungen.» sind zu streichen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn. 4. Der Beklagte und Widerkläger hat dem Kläger und Widerbeklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 7‘500.00 (inkl. Auslage und 8 % MwSt.) zu bezahlen. 3.2 Im Zusammenhang mit der verlangten Urteilsbegründung «berichtigte» die Amtsgerichtsstatthalterin das Urteilsdispositiv wie folgt: 1.