Mit Widerklageantwort vom 2. Februar 2015 hielt der Kläger an den gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 24. August 2015 präzisierte er sie in dem Sinne, als dass er die Abweisung der Widerklage verlangte. 3.1 Am 24. August 2015 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgenden im Dispositiv eröffneten Entscheid: 1. Der Beklagte und Widerkläger hat dem Kläger und Widerbeklagten einen Betrag von CHF 13‘662.40 netto zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger und Widerbeklagte hat dem Beklagten und Widerkläger das bereits ausgestellte Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2013 wie folgt zu korrigieren: