I. 1. A.___ war ab 1. Oktober 2011 als Kundenberater bei B.___, Generalagent der [Konzern] AG, angestellt. A.___ kündigte den Arbeitsvertrag am 10. September 2013 unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist per 31. Dezember 2013. 2.1 Am 25. November 2013 reichte B.___ dem Richteramt Olten-Gösgen ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag gegen A.___ ein. Anlässlich der am 6. März 2014 durchgeführten Schlichtungsverhandlung konnte zwischen den Parteien - über die anerkannte Forderung auf ein Arbeitszeugnis hinaus - keine Einigung erzielt werden. B.___ (nachfolgend: Kläger) reichte am 22. Mai 2014/14. Juli 2014 beim Richteramt Olten-Gösgen Klage ein.