{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-6_2016-10-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132645&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ee3f6cb15194a1e0612671040570f40d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.10.2016 ZKBER.2016.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:18", "Checksum": "db682954853935ca7f33ab5f6469b7af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.10.2016 ZKBER.2016.6\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n8.5 Dem im Dispositiv eröffneten Urteil ist (mangels Begründung) nicht zu entnehmen, ob die Vorinstanz über die Zinszahlungspflicht befunden hat. Hingegen kann dem begründeten Urteil entnommen werden, dass das im Dispositiv eröffnete Urteil bezüglich des Zinses berichtigt worden ist. Daraus erhellt, dass die Vor-instanz zwar über den Antrag um Zinszahlung befunden hat, letztere aber zuerst versehentlich nicht ins Dispositiv aufgenommen hat. Soweit der Berufungskläger also geltend macht, die Vorinstanz hätte das Urteil nicht berichtigen dürfen, ist ihm nicht zuzustimmen.\n8.6 Wie bereits erwähnt, hat der Berufungskläger die Arbeitsstelle per 31. Oktober 2013 fristlos verlassen. Mit dem definitiven Verlassen der Arbeitsstelle endet das Arbeitsverhältnis wie im Falle der unberechtigten fristlosen Entlassung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist dazu nicht mehr erforderlich (Ullin Streiff, a.a.O., Art. 337d N 2). Zu Recht hat die Vorderrichterin deshalb die Forderung ab 1. November 2013 verzinst.\n8.7 Bei diesem Ergebnis ist die Anschlussberufung gegenstandslos geworden.\n9.1 Die Berufung des Berufungsklägers erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.\n9.2 Ausgangsgemäss hat der Berufungskläger den Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 106 ZPO). Die Entschädigung wird antragsgemäss auf CHF 2‘586.35 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt.\n9.3 Da es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitert von unter CHF 30‘000.00 handelt, sind für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO).\nDemnach wird erkannt:\n1. Es wird festgestellt, dass Ziffer 2, Satz 1, des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.\n2. Die Berufung wird abgewiesen.\n3. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘586.35 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.\n4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Staat Solothurn.\nRechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 15‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFrey Kofmel"}