{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-6_2016-10-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132645&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ee3f6cb15194a1e0612671040570f40d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.10.2016 ZKBER.2016.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:18", "Checksum": "db682954853935ca7f33ab5f6469b7af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.10.2016 ZKBER.2016.6\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n6.8 Auch aus nachstehenden Gründen hätte der Berufungskläger die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu Unrecht erhoben: Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers wurde sein Lohn erst am 31. Oktober 2013, am letzten Tag des Monats, fällig. Der 31. Oktober 2013 war der Tag, an welchem der Berufungskläger seine Arbeit niedergelegt hat. Die Arbeit wurde also in einem Zeitpunkt niedergelegt, zu welchem (ohnehin noch) kein Verzug der Gegenleistung gegeben gewesen wäre. Und selbst wenn mit dem Berufungskläger darin einig zu gehen wäre, dass der Lohn bereits am 27. Oktober fällig geworden wäre und sich der Berufungsbeklagte in Verzug befunden hätte, so müsste das Verhalten des Berufungsklägers dennoch als übertrieben bewertet werden, wurde ihm die Zahlung doch für den Folgemonat in Aussicht gestellt (Urkunde 11).\n6.9 Verlässt der Arbeitnehmer die Stelle fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens (Art. 337d OR). Die Beweislast für das Verlassen der Arbeitsstelle trifft den Arbeitgeber. Fristloses Verlassen der Arbeitsstelle im Sinne von Art. 337d OR setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass der Arbeitnehmer die weitere Erbringung seiner Arbeitsleistung bewusst, absichtlich und endgültig verweigert. Liegt diesbezüglich keine eindeutige Erklärung des Arbeitsnehmers vor, ist darauf abzustellen, ob der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen durfte, der Arbeitnehmer habe die Arbeitsstelle definitiv verlassen. Art. 337d OR kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer die Stelle bewusst, also absichtlich und definitiv verlässt, wobei dies nach dem Vertrauensprinzip und nicht nach den subjektiven Plänen des Arbeitnehmers zu beurteilen ist. Das Bundesgericht ist streng. Es braucht eine «décision clairement définitive» (vgl. zum Ganzen: Ullin Streiff et al., Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 337d N 2).\n6.10 Die Akten lassen einzig und allein den Schluss zu, dass der Berufungskläger den Arbeitsplatz definitiv geräumt und verlassen hat. Die Klagefrist von Art. 337d Abs. 3 OR wurde mit dem Schlichtungsgesuch vom 25. November 2013 gewahrt. Die Vorderrichterin hat den Berufungskläger demnach zu Recht zur Bezahlung eines Viertels des Lohnens verpflichtet. Dass ein Viertel seines Lohnes CHF 1‘589.55 betragen hat, ist unbestritten.\n7. Da die Voraussetzungen von Art. 337d OR gegeben sind, mithin das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2013 beendet ist, kann bereits an dieser Stelle vermerkt werden, dass die Vorinstanz die Widerklage (im Übrigen) zu Recht abgewiesen hat. Denn zufolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2013 konnten keine Ansprüche (mehr) aus dem Arbeitsverhältnis entstehen. Der Antrag auf Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz um über die geltend gemachte Widerklage zu befinden, ist deshalb ebenso abzuweisen wie das gestellte Eventualbegehren.\n8.1 Der Berufungskläger rügt eine unrichtige Rechtsanwendung indem die Vor-instanz mit Urteilsbegründung zu Unrecht eine Berichtigung des Dispositivs vorgenommen habe. Eine Urteilsberichtigung diene einzig dazu, einen offenkundigen Erklärungsfehler zu heilen und eine Unrichtigkeit zu beheben, die auf unsorgfältiger Redaktion beruhe. Weder das eine noch das andere treffe vorliegend zu. Die Vorderrichterin habe Sinn und Zweck der Berichtigung in krasser Weise verkannt. Im Urteilsdispositiv sei dem Berufungsbeklagten kein Verzugszins zugesprochen worden. Der Verzugszins sei dem Berufungsbeklagten erst im Rahmen des begründeten Urteils zugesprochen worden. Dabei handle es sich nicht um eine Urteilsberichtigung, sondern um eine inhaltliche Änderung des Urteils. Es liege ein inhaltlicher Fehler vor. Die Amtsgerichtsstatthalterin habe über einen Antrag des Berufungsbeklagten nicht entschieden.\n8.2 Die Ziffer 9 [recte: 1] des im Dispositiv eröffneten Urteils vom 24. August 2015 lautet wie folgt:\nDer Beklagte und Widerkläger hat dem Kläger und Widerbeklagten einen Betrag von CHF 13‘662.40 netto zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\nDie Ziffer 1 des begründeten Urteils vom 24. August 2015 lautet wie folgt:\nDer Beklagte und Widerkläger hat dem Kläger und Widerbeklagten einen Betrag von CHF 13‘662.40 netto nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\nDie Amtsgerichtsstatthalterin hat das Urteilsdispositiv in der Begründung Ziffer 1 des Urteilsdispositivs also ergänzt mit dem Zusatz: «… nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2013 …».\n8.3 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheides vor (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Das Dispositiv ist unvollständig, wenn das Gericht es unterlassen hat, eine im Urteil entschiedene Frage im Dispositiv entsprechend wiederzugeben. So kann im Falle einer irrtümlich im Dispositiv nicht enthaltenen Zinszahlungspflicht das Dispositiv nachträglich vervollständigt werden (Nicolas Herzog in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 334 N 6).\n8.4 Die Berichtigung kann sich nur auf eine vom Gericht bereits entschiedene Frage beziehen, die im Urteilsdispositiv fehlerhaft ausgedrückt wird. Falsche Rechtsanwendung – wie etwa die Nichtbeurteilung eines Antrages (Entscheidung infra petitia) – kann dagegen nicht mit dem Rechtsbehelf der Berichtigung angegangen werden; vielmehr müssen bei solchen Mängeln die einschlägigen Rechtsmittel erhoben werden (Nicolas Herzog, a.a.O., Art. 334 N 8)."}