{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-6_2016-10-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132645&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ee3f6cb15194a1e0612671040570f40d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.10.2016 ZKBER.2016.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:18", "Checksum": "db682954853935ca7f33ab5f6469b7af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.10.2016 ZKBER.2016.6\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n6.1 Zum Lohnviertel erwog die Vorderrichterin zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Der Beklagte habe am 31. Oktober 2013 seine Arbeit niedergelegt, nachdem er festgestellt habe, dass die Provisionsausfallentschädigung aus einer kurzfristigen krankheitsbedingten Abwesenheit im September 2013 und im Oktober 2013 nicht mit dem Oktoberlohn ausbezahlt worden sei. Die Arbeitsniederlegung sei ohne Fristansetzung erfolgt und der Beklagte habe trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Klägers seine Arbeit auch nicht wieder aufgenommen. Es sei urkundlich erstellt, dass dem Beklagten aus Provisionsausfallentschädigung ein Betrag von CHF 1‘383.75 zugestanden sei. Gleichzeitig seien dem Kläger Rückforderungen aus zu hohen Provisionszahlungen in den Vormonaten zugestanden. Der Beklagte selbst spreche davon, sein Rückforderungsanspruch könne mit den weiteren Lohnzahlungen ratenweise in Abzug gebracht werden. Klar sei somit, dass per Ende Oktober, d.h. mit der Fälligkeit des Oktoberlohnes verrechenbare Gegenforderungen des Klägers gegenüber dem Beklagten bestanden hätten, die weit höher gelegen seien, als die fälligen Provisionsausfallentschädigungen des Beklagten. Fällig seien zu diesem Zeitpunkt etwa auch Zahlungen gewesen, die der Beklagte zuhanden des Provisionsdepots hätte bezahlen müssen. Eine sofortige Arbeitsniederlegung ohne vorgängige Fristansetzung zur Nachzahlung müsse unter diesen Umständen als ungerechtfertigt und überzogen bezeichnet werden. Dies auch deshalb weil der Kläger bis zur Verrechnungserklärung die Auszahlung wiederholt in Aussicht gestellt resp. die Auslösung der Auszahlung bereits veranlasst habe. Der Beklagte habe am 31. Oktober 2013 seine Arbeitsstelle unberechtigt resp. fristlos verlassen und habe in ungerechtfertigter Art und Weise seine Arbeit eingestellt. Gemäss Art. 337d Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 210) werde er aus diesem Verhalten im Umfang eines Lohnviertels in der Höhe von CHF 1‘589.55 schadenersatzpflichtig.\n6.2 Der Berufungskläger moniert, die Vorderrichterin habe ihm zu Unrecht unterstellt, die Arbeit «überzogen und ungerechtfertigt» niedergelegt zu haben. Er habe am 31. Oktober 2013 seine Arbeitsstelle nicht fristlos verlassen, sondern habe seine Arbeitsleistung infolge Lohnverzugs der Arbeitgeberin zu Recht bis auf weiteres eingestellt. Er habe dies auch unmissverständlich mit einem entsprechenden Schreiben kundgetan. Indem die Vorderrichterin den Lohnviertel zugesprochen habe, habe sie nicht nur den Sachverhalt unrichtig festgestellt, sondern auch das Recht unrichtig angewendet, da es an der Rechtsgrundlage für dessen Zusprechung fehle.\n6.3 Auch bezüglich des Lohnviertels setzt sich der Berufungskläger in weiten Teilen seiner Berufungsschrift nicht mit den Erwägungen der Vorderrichterin auseinander, sondern wiederholt nur, was er bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat. Dass dies den Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht genügt, wurde bereits mehrfach erwähnt.\n6.4 Es ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger aus Provisionsausfallentschädigung CHF 1‘383.75 netto (CHF 768.75 für krankheitsbedingte Abwesenheit vom 23. bis 27. September 2013 und CHF 615.00 für krankheitsbedingte Abwesenheit vom 8. bis 11. Oktober 2013) schuldet, dass der Berufungskläger seine Arbeit am Mittag des 31. Oktober 2013 eingestellt hat, dass er dem Berufungsbeklagten keine Frist zur Zahlung gesetzt noch ihm die Einstellung seiner Arbeit angedroht hat und dass der Berufungsbeklagte den Berufungskläger zweimal zur Wiederaufnahme der Arbeit aufgefordert hat. Strittig und zu klären ist hingegen, ob die Provisionsausfallentschädigungen mit dem Oktoberlohn hätten zur Auszahlung gelangen müssen oder ob sie gültig verrechnet worden sind.\n6.5.1 Der Arbeitgeber darf Geldforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden (Art. 323b Abs. 2 OR).\n6.5.2 Der Geldlohn ist dem Arbeitgeber in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist (Art. 323b Abs. 1 OR). Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich vorleistungspflichtig. Die Vorleistungspflicht besteht aber lediglich bezüglich einer Lohnperiode. Solange sich der Arbeitgeber mit verfallenen Lohnzahlungen im Rückstand befindet, ist der Arbeitnehmer in analoger Anwendung von Art. 82 OR befugt, die Arbeitsleistung zu verweigern (vgl. Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, Basel 2014, S. 94).\n6.6 In Erw. II/5 ff. hievor wurde festgehalten, dass der Beklagte dem Kläger aus dem Rabattkontingent CHF 4‘252.90 schuldet. Aufgrund der wiederholten Mitteilungen durch den Kläger muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger das Rabattkontingent zumindest grobfahrlässig überschritten hat. Da die entsprechenden Rabattperioden abgeschlossen waren, waren die Rückzahlungsforderungen aus Rabattkontingente bereits fällig. Fällig waren zudem auch Rückforderungsansprüche des Berufungsbeklagten aus zu hohen Provisionszahlungen. Der Berufungsbeklagte hat sich eine Verrechnung mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 ausdrücklich vorbehalten. Eine Verrechnung ist nach Art. 323b Abs. 2 OR deshalb zulässig.\n6.7 Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass die Provisionsausfallsentschädigungen gültig mit Ansprüchen der Berufungsbeklagten verrechnet werden konnte. Folglich hat sich der Berufungsbeklagte am 31. Oktober 2013 mit seiner Zahlung nicht in Verzug befunden und der Berufungskläger hat seine Leistung zu Unrecht verweigert. Der Berufungskläger hat deshalb die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu Unrecht erhoben."}