{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-6_2016-10-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132645&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ee3f6cb15194a1e0612671040570f40d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.10.2016 ZKBER.2016.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:18", "Checksum": "db682954853935ca7f33ab5f6469b7af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.10.2016 ZKBER.2016.6\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n5.4 Der Berufungskläger macht geltend, die Rabattkontingente seien völlig unterschiedlich und willkürlich verteilt worden. Diesbezüglich wiederholt er in seiner Berufungsschrift im Grossen und Ganzen, was er bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat. Bezug zum angefochtenen Urteil wird dabei – wenn überhaupt – nur am Rande genommen. Er, und nicht wie von ihm geltend gemacht die Vorinstanz, ist es, welcher die Rückforderung unter dem Titel «Überzogenes Rabattkontingent» nicht rechtsgenüglich substantiiert. Ohnehin kann der Berufungskläger aus seinem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn aus den Akten geht hervor, dass sich sein Rabattkontingent an fünfter Stelle und damit in der Mitte aller Mitarbeiterkontingente befand. Eine offensichtliche Benachteiligung gegenüber den andern Mitarbeitern wäre damit nicht dargetan. Dass die Zuteilung der Kontingente nicht willkürlich verlief, sondern dass sie nach objektiven Kriterien bemessen wurden, wird durch die Klagebeilage 7 belegt. Demnach war für die Zuteilung ausschlaggebend: Höhe der MF-Tarifprämie, Anteil Prozent der MF-Tarifprämie, Anzahl MF-Anträge mit und ohne Rabatt, Durchschnittsrabatt pro Vertrag. Das Vorbringen des Berufungsklägers, wonach die Höhe des dem einzelnen Mitarbeiters zustehenden Anteils nicht zeitgerecht erfolgt sei (Zuteilung für die erste Periode erfolgte erst am 7. Februar 2013, Zuteilung für die zweite Periode erst am 18. Juni 2013), ist ein unechtes Novum und als solches nicht zuzulassen. Ohnehin könnte der Berufungskläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, war es den anderen Mitarbeitern doch offensichtlich möglich, die Vorgaben gemäss zugeteiltem Kontingent einzuhalten. Die Behauptung des Berufungsklägers, er habe nie gewusst wie er stehe, ist durch die Zeugenaussage von H.___ vom 24. August 2015 widerlegt. Dieser erklärte, dass sie, die Mitarbeiter, immer eine Übersicht über den Stand erhalten hätten, welcher ihnen in der Regel monatlich mitgeteilt worden sei. Auch das Vorbringen des Berufungsklägers, gemäss Mitteilung des Berufungsbeklagten habe er das Rabattkontingent per Ende August nur um CHF 3‘592.00 überzogen, im September und Oktober habe er keine Verträge mehr abgeschlossen, ist ein unechtes Novum und als solches nicht zu hören. Ohnehin hätten die Ausführungen des Berufungsbeklagten zu überzeugen, wonach in besagter Mitteilung die Rede davon gewesen sei, dass «per Stand August» nicht gleichbedeutend mit «per Ende August» sei.\n5.5 Der Berufungskläger rügt des Weiteren, es seien in unzulässiger Weise Betriebsrisiken auf ihn überwälzt worden. Soweit der Berufungskläger in diesem Zusammenhang nicht unzulässige Noven vorträgt, wiederholt er auch hier grösstenteils das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene. Dass dies den Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht genügt, wurde bereits erwähnt. Zu den Erwägungen der Vorinstanz, wonach sich aus der Urkunde 13 mit aller wünschbaren Klarheit ergebe, dass die Geschäfte, die der Beklagte mit Rabatten versehen habe, aus circa 23 Alt- und 63 Neugeschäften bestanden hätten und dass die für die Altgeschäfte eingesetzte Summe des Rabattkontingents ca. CHF 900.00 und damit ca. 12 % der dem Beklagten zur Verfügung stehenden Zahlungen an Kunden aus dem Rabattkontingent betragen habe, weshalb nicht von einer Benachteiligung des Beklagten, gesprochen werden könne, nimmt er keinen Bezug. Zwar weist der Berufungskläger grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass in der Urkunde 13 auch Policen aufgeführt sind, die bereits vor Anstellungsbeginn des Berufungsklägers abgeschlossen worden sind. Es ist aber schlicht nicht ersichtlich, inwiefern verbliebene Zuteilungen auf vorangehende Abrechnungsperioden übertragen worden sind. Auch wenn es zutreffen mag, dass Altkunden Rabatte im Umfang von bereits gewährten verlangen, ist und bleibt die Rabattgewährung Verhandlungssache des Kundenberaters (vgl. auch Zeugenaussage von H.___ vom 24. August 2015). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass das Kontingentsystem für alle [Konzern] Mitarbeiter in der Schweiz gleich gewesen ist (vgl. Zeugenaussage von H.___ vom 24. August 2015).\n5.6 Die Folgen einer Überschreitung wurden den Mitarbeitern klar, mehrmals und unmissverständlich mitgeteilt: Eine Überschreitung des Kontingents muss zurückbezahlt bzw. verrechnet werde (Beilage 3, 4, 6, 7 und 8). Die Vorderrichterin hat den Berufungskläger deshalb zufolge Überschreitung des MF-Rabattkontingents zu Recht dazu verpflichtet, dem Berufungsbeklagten den Betrag von CHF 4‘252.90 zu bezahlen."}