{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-6_2016-10-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132645&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ee3f6cb15194a1e0612671040570f40d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.10.2016 ZKBER.2016.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:18", "Checksum": "db682954853935ca7f33ab5f6469b7af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.10.2016 ZKBER.2016.6\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\n\n4.1 Die Berufung richtet sich gegen das von der Vorinstanz zugesprochene Rabattkontingent in der Höhe von CHF 4‘252.90 (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer II/5.1 ff.), gegen das zugesprochene Lohnviertel in der Höhe von CHF 1‘589.55 (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer II/6.1 ff.), gegen den zugesprochenen Verzugszins (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer II/8.1 ff.) sowie gegen die Abweisung der Widerklage (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer II/8.1 ff.).\n4.2 Die Berufung richtet sich nicht gegen Ziffer 2, Satz 1, des Urteils vom 24. August 2015. Ziffer 2, Satz 1, des angefochtenen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen.\n5.1 Zum Rabattkontingent erwog die Vorderrichterin zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Jedem Mitarbeiter sei seitens des Klägers periodisch der Betrag genannt worden, der als Rabatt den Kunden habe weitergegeben werden können. Ein Rabatt aus dem Kontingent sei alleine dem Kunden zu Gute gekommen. Eine Restanz aus dem Rabatttopf sei bei Abrechnung der jeweils festgelegten Periode nicht dem Versicherungsvertreter zugestanden. Mit jeder Rabattkontingentszuweisung sei klar kommuniziert worden, dass nur bis zur Höhe des jeweils zugeteilten Rabattumfanges Rabatte gewährt werden können. Ebenso, dass Überschreitungen dieser zugewiesenen Geldanreize rückerstattungspflichtig seien. Der Beklagte habe bis auf die letzte Zuweisung von CHF 800.00 für den Monat Oktober 2013 alle Zuweisungen unterschriftlich bestätigt und damit auch, dass er Kenntnis von den Modalitäten der Gewährung an Kunden und den Folgen bei Überschreitung gehabt habe. Über den Zwischenstand der jeweiligen Rabattkontingente seien die angestellten Vertreter regelmässig vom Kläger informiert worden. Der Beklagte habe die Handhabung gekannt und es dürfe davon ausgegangen werden, dass ihm dies bei Neugeschäften wie bei Folgegeschäften bekannt gewesen sei. Von einer Abwälzung eines Unternehmerrisikos auf den Beklagten und Arbeitnehmer könne keine Rede sein. Soweit der Beklagte geltend mache, durch Übergabe von «Altkunden», die einen bereits an einen früheren Mitarbeiter provisionierten Vertrag weiterführen oder umschreiben lassen wollten, habe sich eine ungebührliche Schlechterstellung resp. eine Übertragung des Unternehmerrisikos auf die Mitarbeiter ergeben, sei festzuhalten, dass sich aus Urkunde 13 der Klage mit aller wünschbaren Klarheit ergebe, dass die Geschäfte, die der Beklagte mit Rabatten versehen habe, aus ca. 23 Altgeschäften und 63 Neugeschäften bestanden hätten. Die für die Altgeschäfte eingesetzte Summe des Rabattkontingents habe über die Dauer der Arbeitstätigkeit ca. CHF 900.00 und damit ca. 12 % der dem Beklagten zur Verfügung stehenden Zahlungen an Kunden aus dem Rabattkontingent betragen. Dass der Beklagte in dem Sinne vom Kläger benachteiligt worden sei, dass er eben auch Rabatte aus alten Verträgen auf neue oder weitergeführte habe übernehmen müssen, könne bei dieser Ausgangslage nicht gesprochen werden. Der Beklagte habe bis zu seinem Austritt Rabatte im Umfang von CHF 11‘797.90 gewährt. Unterzeichnet habe er Rabattzuweisungen im Betrag von CHF 7‘545.00. Der Beklagte habe die vom Kläger geforderten zu hohen Rabattgewährung im Umfang von CHF 4‘252.90 zurück zu erstatten.\n5.2 Der Berufungskläger rügt, indem ihm die Vorinstanz trotz anderslautenden Weisungen Rabatte aus dem Kontingent für 2013 in Policen mit Vertragsbeginn 2011 belastet habe, indem die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass per Ende August das Rabattkontingent nur um CHF 3‘592.00 überzogen worden sei und im September und Oktober keine Vertragsabschlüsse mehr nachgewiesen seien, indem die Vorinstanz auf den höheren Betrag in der Schlussabrechnung abgestellt und generell ausser Acht gelassen habe, dass mit den Rabattkontingentierung unzulässigerweise Betriebsrisiken auf die Arbeitnehmer abgewälzt worden seien, habe sie nicht nur den Sachverhalt unrichtig festgestellt, sondern auch das Recht unrichtig angewendet.\n5.3 [Der Konzern] hat ab dem 1. Juli 2011 in der Branche «MF [MF steht für Motorfahrzeug] Einzel» ein Rabattregime eingeführt. Die Agenturen erhielten die Rabattkontingente vom Konzern zugeteilt und konnten diese intern an die Mitarbeiter verteilen. Für die Generalagentur B.___ betrug der MF Rabatttopf für die Periode 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2013 total CHF 44‘000.00. Aus diesem Topf erhielt der Berufungskläger einen Betrag von CHF 4‘250.00 (Beilage 3). Der Rabatttopf für die Periode 1. Juni 2013 bis 30. September 2013 betrug total CHF 37‘197.00. Aus diesem Topf erhielt der Berufungskläger einen Betrag von CHF 3‘295.00. Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger im Jahr 2013 an den Rabatttöpfen im Umfang von CHF 7‘545.00 partizipierte. Per Ende Oktober 2013 hat der Berufungskläger Rabatte von total CHF 11‘797.90 gewährt (Beilage 13). Somit steht fest, dass er sein Rabattkontingent um den Betrag von CHF 4‘252.90 (CHF 11‘797.90 minus CHF 7‘545.00) überschritten hat."}