{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-6_2016-10-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132645&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ee3f6cb15194a1e0612671040570f40d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.10.2016 ZKBER.2016.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:18", "Checksum": "db682954853935ca7f33ab5f6469b7af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.10.2016 ZKBER.2016.6\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\nII.\n1.1 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung gegen erstinstanzliche Endentscheide zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 ZPO). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO).\n1.2 Beim Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin vom 24. August 2015 handelt es sich zweifellos um einen gemäss Art. 308 ZPO anfechtbaren Entscheid. Die Prozess-voraussetzungen sind gegeben. Auf die Berufung ist einzutreten.\n2.1 Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).\n2.2 Im Berufungsverfahren können - entgegen der Auffassung des Berufungsklägers - Noven auch im Rahmen der beschränkten Untersuchungsmaxime nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. Das Bundesgericht hat entschieden, dass Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren die Möglichkeit der Parteien, Noven vorzubringen, abschliessend regelt und eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen ist (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 625 E. 2.1 und 2.2). Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Soweit der Berufungskläger Noven nicht nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorbringt, ist er damit nicht (mehr) zu hören. Die vom Berufungskläger erstmals anlässlich des Berufungsverfahrens eingereichte Urkunde 72 ist ein unzulässiges unechtes Novum.\n3.1 Der Berufungskläger verlangt, C.___ und D.___ seien als Zeuginnen zu befragen. Denselben Antrag stellte er bereits vor Vorinstanz.\n3.2 Die Vorderrichterin hat die beantragten Zeuginnen mit Verfügung vom 8. Mai 2015 nicht zum Beweis zugelassen und dazu erwogen, die Beantwortung der Frage, ob der Beklagte am 31. Oktober 2013 die Arbeitsstelle zu Recht verlassen habe oder nicht, sei unabhängig davon zu beurteilen, welche Gründe er seinen Mitarbeitern allfällig genannt habe. Zu prüfen sei lediglich, ob die rechtlichen Voraussetzungen eingehalten worden seien oder nicht. Den anlässlich der Hauptverhandlung erneut gestellten Antrag um Befragung der Zeugin C.___ wies die Vorderrichterin ebenfalls ab. Dies mit der Begründung, die Zeugin E.___ arbeite wie die beantragte Zeugin ebenfalls im Innendienst, weshalb beide über dieselben Informationen verfügen dürften.\n3.3 Der Berufungskläger rügt keine Verletzung des Rechts auf Beweis, sondern stellt erneut denselben Beweisantrag wie bereits vor Vorinstanz. Zur Begründung bringt er vor, die beantragten Zeuginnen seien von der Vorderrichterin aus unerfindlichen Gründen wegverfügt worden. Mit diesen unsubstantiierten Vorbringen ist der Berufungskläger im Berufungsverfahren nicht zu hören. Die Vorderrichterin begründete ihren Entscheid nachvollziehbar. Ohnehin ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung der beantragten Zeuginnen gewinnen könnte. Der Sachverhalt geht genügend klar aus den umfangreichen Akten hervor. Der entsprechende Beweisantrag ist deshalb abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten ist.\n3.4 Letzteres gilt auch für den durch nichts begründeten Antrag auf Einvernahme von F.___."}