{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-6_2016-10-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132645&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ee3f6cb15194a1e0612671040570f40d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.10.2016 ZKBER.2016.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:18", "Checksum": "db682954853935ca7f33ab5f6469b7af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.10.2016 ZKBER.2016.6\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag\n\nI.\n1. A.___ war ab 1. Oktober 2011 als Kundenberater bei B.___, Generalagent der [Konzern] AG, angestellt. A.___ kündigte den Arbeitsvertrag am 10. September 2013 unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist per 31. Dezember 2013.\n2.1 Am 25. November 2013 reichte B.___ dem Richteramt Olten-Gösgen ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag gegen A.___ ein. Anlässlich der am 6. März 2014 durchgeführten Schlichtungsverhandlung konnte zwischen den Parteien - über die anerkannte Forderung auf ein Arbeitszeugnis hinaus - keine Einigung erzielt werden. B.___ (nachfolgend: Kläger) reichte am 22. Mai 2014/14. Juli 2014 beim Richteramt Olten-Gösgen Klage ein. Darin stellte er die folgenden Rechtsbegehren:\n1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. November 2013 zu bezahlen:\na. CHF 7‘150.60 (Restschuld Akontoprovisionen);\nb. CHF 4‘252.90 (Überschreitung MF-Rabattkontingent);\nc. CHF 2‘500.00 (Errichtung Provisionsdepot);\nd. CHF 1‘589.55 (Lohnviertel);\ne. CHF 120.00 (Kaffeekasse);\nf. lit. a bis e vorstehend abzüglich Guthaben des Beklagten von CHF 1‘383.75 netto (Verrechnungsforderung);\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.\n2.2 Mit Klageantwort und Widerklage vom 27. Oktober 2014 stellte A.___ (nachfolgend: Beklagter) folgende Rechtsbegehren:\n1. Die Klage sei abzuweisen.\n2. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verurteilen, dem Beklagten und Widerkläger den Betrag von CHF 17‘965.95 brutto nebst 5 % Verzugszins seit 1. November 2013 zu bezahlen.\n3. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verurteilen, dem Beklagten und Widerkläger ein korrektes Arbeitszeugnis auszustellen.\n4. Unter Entschädigungsfolgen.\n2.3 Mit Widerklageantwort vom 2. Februar 2015 hielt der Kläger an den gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 24. August 2015 präzisierte er sie in dem Sinne, als dass er die Abweisung der Widerklage verlangte.\n3.1 Am 24. August 2015 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgenden im Dispositiv eröffneten Entscheid:\n1. Der Beklagte und Widerkläger hat dem Kläger und Widerbeklagten einen Betrag von CHF 13‘662.40 netto zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n2. Der Kläger und Widerbeklagte hat dem Beklagten und Widerkläger das bereits ausgestellte Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2013 wie folgt zu korrigieren: Die beiden Sätze «Termine hielt er mehrheitlich ein.» und «Seine Arbeitsleistung entsprach teilweise unseren Erwartungen.» sind zu streichen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.\n3. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.\n4. Der Beklagte und Widerkläger hat dem Kläger und Widerbeklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 7‘500.00 (inkl. Auslage und 8 % MwSt.) zu bezahlen.\n3.2 Im Zusammenhang mit der verlangten Urteilsbegründung «berichtigte» die Amtsgerichtsstatthalterin das Urteilsdispositiv wie folgt:\n1. Der Beklagte und Widerkläger hat dem Kläger und Widerbeklagten einen Betrag von CHF 13‘662.40 netto nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n2. Der Kläger und Widerbeklagte hat dem Beklagten und Widerkläger das bereits ausgestellte Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2013 wie folgt zu korrigieren: Die beiden Sätze «Termine hielt er mehrheitlich ein.» und «Seine Arbeitsleistung entsprach teilweise unseren Erwartungen.» sind zu streichen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.\n3. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.\n4. Der Beklagte und Widerkläger hat dem Kläger und Widerbeklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 7‘500.00 (inkl. Auslage und 8 % MwSt.) zu bezahlen.\n4.1 Der Beklagte (nachfolgend: Berufungskläger) erhob am 15. Januar 2016 Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:\n1. Das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 24. August 2015 sei sowohl in der ursprünglichen Fassung wie auch in der berichtigten Fassung mit Ausnahme der Ziff. 7 bzw. 3 und Ziff. 5 (ursprüngliche Fassung) bzw. Ziff. 2 (berichtigte Fassung) mit Ausnahme des jeweils letzten Satzes, aufzuheben, soweit die zugesprochene Forderung den Betrag von CHF 7‘819.95 übersteigt.\n2. Es sei festzustellen, dass Ziff. 2 des berichtigten Urteils vom 24. August 2015 bzw. Ziff. 6 des ursprünglichen Urteils mit Ausnahme des jeweils zweiten Satzes («im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen») in Rechtskraft erwachsen ist.\n3. Im Übrigen sei die Streitsache an die erste Instanz zurückzuweisen, um den Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen und über die geltend gemachte Widerklage zu befinden.\n4. Eventualiter sei der Berufungsbeklagte widerklageweise zu verurteilen, dem Berufungskläger den Betrag von CHF 24‘643.25 netto zuzüglich Sozialleistungen von 6.25 % auf der Hälfte des Betrages abzüglich CHF 800.00, nebst 5 % Verzugszins seit 1. November 2013 zu bezahlen.\n5. Unter Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.\n4.2 Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 8. Februar 2016 stellte der Kläger (von nun an: Berufungsbeklagter) folgende Rechtsbegehren:\n1. Es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 24. August 2015 (berichtigte Version) zu bestätigen.\n2. Für den Fall, dass das Obergericht die Berichtigung des Urteils vom 24. August 2015 durch das Richteramt Olten-Gösgen als unzulässig ansieht, sei Ziffer 5 des Urteils in der unbegründeten, nicht berichtigten Version wie folgt zu ergänzen: «Der Beklagte und Widerkläger [Berufungskläger] hat dem Kläger und Widerbeklagten [Berufungsbeklagter] einen Betrag von CHF 13‘662.40 netto nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.»\n3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers; die Kosten fallen ausser Ansatz."}