Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der früheren unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Serife Can, wird auf CHF 1‘782.75 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 387.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___