3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Kläger zu auferlegen. Die Parteikosten werden, nachdem die Berufungsbeklagte keine Berufungsantwort eingereicht hat, wettgeschlagen. Antragsgemäss ist ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Entschädigung der früheren Vertreterin des Klägers ist gemäss der von ihr eingereichten Honorarnote festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt.). Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn;