Ein hypothetisches Einkommen aufgrund einer Tätigkeit als Escort-Dame – wie das der Berufungskläger verlangt – ist ihr nicht anzurechnen, würde sie doch sonst indirekt zur Prostitution gezwungen. Im Ergebnis ist somit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die grundsätzlich unterhaltspflichtige Berufungsbeklagte derzeit für die Verpflichtung zur Zahlung von Alimenten nicht genügend leistungsfähig ist. Es fehlt damit bereits an der ersten Voraussetzung für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Die Berufung muss aus diesem Grund abgewiesen werden. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Kläger zu auferlegen.