– Antworten auf die diversen Fragen des Gerichts zeigen, dass die Berufungsbeklagte zur Zeit wohl in der Tat nicht über Mittel verfügt, um neben ihrem Lebensunterhalt auch noch Alimente bezahlen zu können. Auch in Deutschland wird mit staatlichen Unterstützungen keine über den Notbedarf hinausgehende Lebenshaltung finanziert. Stellenbewerbungen erfolgen offenbar im geforderten Ausmass. Ein hypothetisches Einkommen aufgrund einer Tätigkeit als Escort-Dame – wie das der Berufungskläger verlangt – ist ihr nicht anzurechnen, würde sie doch sonst indirekt zur Prostitution gezwungen.