Die Miete für die Wohnung betrage 458 Euro und werde vom Jobcenter im Rahmen der Sicherung des Lebensunterhalts bezahlt. Als regelmässige Auslagen habe sie die Telefonrechnung in der Höhe von 34 Euro, die Stromrechnung in der Höhe von 58 Euro und für Sky 24 Euro, jeweils monatlich. 2.2.3 Die recht detaillierten – und unter Hinweis auf die Straffolgen einer Falschaussage (Art. 306 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311]) erfolgten – Antworten auf die diversen Fragen des Gerichts zeigen, dass die Berufungsbeklagte zur Zeit wohl in der Tat nicht über Mittel verfügt, um neben ihrem Lebensunterhalt auch noch Alimente bezahlen zu können.