Der Vorderrichter erwog im Wesentlichen, der Kläger und Gesuchsteller habe den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der allfällig unterhaltspflichtigen Kindsmutter nicht erbracht. Mangels Unterlagen bestünden keinerlei gesicherten Kenntnisse über allfällige Einkünfte der Gesuchsgegnerin. Dass sie ihr Einkommen bisher im Begleitservice-Gewerbe verdiente, habe sie zwar grundsätzlich nicht bestritten. Bestritten habe sie jedoch das vom Gesuchsteller geltend gemachte Einkommen von weit über 10‘000.00 Euro sowie, dass sie überhaupt noch im Begleitservice tätig sein soll. Der Gesuchsteller habe das von ihm geltend gemachte Einkommen der Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft gemacht.