Am 15. November 2016 teilte die Anwältin des Klägers mit, sie werde ihre Anwaltstätigkeit im Kanton Solothurn beenden und reichte die Honorarnote ein. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde dem Kläger Frist gesetzt, um allenfalls neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Kinderunterhaltsrechts veranlasst werden, zu stellen und zu begründen. Eine entsprechende Eingabe erfolgte nicht. 3. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.