2. Form- und fristgerecht nach Zustellung der Begründung der Verfügung erhob der Kläger Berufung. Er beantragt, Ziffer 3 aufzuheben und stattdessen die Beklagte zu verpflichten, vorsorglich und rückwirkend ab 8. Dezember 2014, eventualiter ab 1. Dezember 2015 für die Dauer des Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 850.00 zu bezahlen. Die Beklagte reichte keine Berufungsantwort ein. Am 15. November 2016 teilte die Anwältin des Klägers mit, sie werde ihre Anwaltstätigkeit im Kanton Solothurn beenden und reichte die Honorarnote ein.