Der Amtsgerichtspräsident forderte sie anschliessend erfolglos auf, diverse Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen. Mit im Dispositiv eröffneter Verfügung vom 10. Juni 2016 wies er sodann das Gesuch des Klägers vom 1. Dezember 2015 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab (Ziffer 3 der Verfügung). Gleichzeitig wies er darauf hin, es sei vorgesehen, die Beklagte in Deutschland rogatorisch einzuvernehmen (Ziffer 5). 2. Form- und fristgerecht nach Zustellung der Begründung der Verfügung erhob der Kläger Berufung.