_ betreffend Unterhaltsbeiträge ein. Nachdem die Beklagte erklärt hatte, sie könne nicht von so weit her zur Verhandlung kommen, verzichtete der Amtsgerichtspräsident auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung und stellte am 12. März 2015 die Klagebewilligung aus. Mit Eingabe vom 18. März 2015 erhob B.___ für A.___ beim Richteramt Solothurn-Lebern Unterhaltsklage gegen C.___. Am 1. Dezember 2015 beantragte der mittlerweile anwaltlich vertretene Kläger, die Beklagte sei mit Wirkung ab 8. Dezember 2014, eventualiter ab 1. Dezember 2015 zu vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Verfahrens von CHF 2‘000.00 pro Monat zu verpflichten.