I. 1. A.___ (geb. [...] 2010) ist das gemeinsame Kind von B.___ und C.___. Die Eltern waren nie verheiratet und wohnten zusammen in [...]. Im Mai 2014 verliess die Mutter die gemeinsame Wohnung und kehrte in ihr Heimatland nach Deutschland zurück. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 24. Oktober 2014 wurde die Obhut über A.___ mit sofortiger Wirkung dem Kindsvater B.___ zugeteilt. Am 8. Dezember 2014 reichte B.___ für A.___ beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Schlichtungsgesuch gegen C.___ betreffend Unterhaltsbeiträge ein.