{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-69_2017-02-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133467&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "25fe682fa64474f1bd0c30bc55b99a39"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.02.2017 ZKBER.2016.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Unterhalt"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:00", "Checksum": "ef7133743476d0e530c7fa40ce247289", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.02.2017 ZKBER.2016.69\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Unterhalt\n\n\n2.2.3 Die recht detaillierten – und unter Hinweis auf die Straffolgen einer Falschaussage (Art. 306 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311]) erfolgten – Antworten auf die diversen Fragen des Gerichts zeigen, dass die Berufungsbeklagte zur Zeit wohl in der Tat nicht über Mittel verfügt, um neben ihrem Lebensunterhalt auch noch Alimente bezahlen zu können. Auch in Deutschland wird mit staatlichen Unterstützungen keine über den Notbedarf hinausgehende Lebenshaltung finanziert. Stellenbewerbungen erfolgen offenbar im geforderten Ausmass. Ein hypothetisches Einkommen aufgrund einer Tätigkeit als Escort-Dame – wie das der Berufungskläger verlangt – ist ihr nicht anzurechnen, würde sie doch sonst indirekt zur Prostitution gezwungen.\nIm Ergebnis ist somit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die grundsätzlich unterhaltspflichtige Berufungsbeklagte derzeit für die Verpflichtung zur Zahlung von Alimenten nicht genügend leistungsfähig ist. Es fehlt damit bereits an der ersten Voraussetzung für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Die Berufung muss aus diesem Grund abgewiesen werden.\n3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Kläger zu auferlegen. Die Parteikosten werden, nachdem die Berufungsbeklagte keine Berufungsantwort eingereicht hat, wettgeschlagen. Antragsgemäss ist ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Entschädigung der früheren Vertreterin des Klägers ist gemäss der von ihr eingereichten Honorarnote festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt.).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).\n3. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der früheren unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Serife Can, wird auf CHF 1‘782.75 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 387.25 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFrey Kofmel"}