{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-69_2017-02-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133467&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "25fe682fa64474f1bd0c30bc55b99a39"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.02.2017 ZKBER.2016.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Unterhalt"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:00", "Checksum": "ef7133743476d0e530c7fa40ce247289", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.02.2017 ZKBER.2016.69\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Unterhalt\n\nII.\n1. Angefochten ist ein Entscheid über einen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen einer Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt (Art. 303 Abs. 1 ZPO). Das Kindesunterhaltsrecht wurde revidiert. Die Änderungen traten auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Gemäss Art. 13cbis Abs. 1 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB, SR 210) findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderungen rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung.\n2.1 Der Vorderrichter erwog im Wesentlichen, der Kläger und Gesuchsteller habe den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der allfällig unterhaltspflichtigen Kindsmutter nicht erbracht. Mangels Unterlagen bestünden keinerlei gesicherten Kenntnisse über allfällige Einkünfte der Gesuchsgegnerin. Dass sie ihr Einkommen bisher im Begleitservice-Gewerbe verdiente, habe sie zwar grundsätzlich nicht bestritten. Bestritten habe sie jedoch das vom Gesuchsteller geltend gemachte Einkommen von weit über 10‘000.00 Euro sowie, dass sie überhaupt noch im Begleitservice tätig sein soll. Der Gesuchsteller habe das von ihm geltend gemachte Einkommen der Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Ohne Kenntnisse jeglicher Bedingungen des konkreten Anstellungsverhältnisses lediglich eine pauschale Aufrechnung der potentiellen Wochenstunden unter Anwendung einer potentiellen Entschädigung gemäss einem Internet-Preis – erst noch eines beliebigen Escort-Services – vorzunehmen und damit ein Einkommen von «sicherlich über € 10‘000.00» vorauszusetzen, entbehre jeglicher Grundlage und widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Damit könne auch die Frage, ob die Gesuchsgegnerin immer noch in einem solchen Gewerbe tätig sei, offen bleiben. Zudem sei es gestützt auf die eingereichten Akten nicht möglich, der Gesuchsgegnerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, welches es ihr ermöglichen würde, über die Bestreitung ihres Lebensunterhalts hinaus Unterhaltsbeiträge an den Gesuchsteller zu leisten. Erst die vorgesehene rogatorische Einvernahme der Gesuchsgegnerin werde dazu neue Erkenntnisse liefern. Mit dem fehlenden Nachweis der Leistungsfähigkeit der allfällig Unterhaltspflichtigen fehle es vorliegend an der ersten Voraussetzung zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen.\nDer Berufungskläger macht im Zusammenhang mit diesen Erwägungen der Vorinstanz geltend, die Berufungsbeklagte schreibe in einer Stellungnahme, dass sie in ihrer Tätigkeit als Escort-Dame monatlich etwa 1‘500 Euro bis 2‘000 Euro verdiene. Die Vorinstanz habe diese Aussage nicht gewürdigt, obwohl der Untersuchungsgrundsatz gelte. Es könne davon ausgegangen werden, dass es ihr möglich und zumutbar sei, einem Vollzeitpensum nachzugehen, da sie keine Betreuungsaufgaben wahrnehme. Unter diesen Umständen könne davon ausgegangen werden, dass sie mindestens ein Einkommen von etwa 5‘000 Euro erzielen werde und in Anwendung der Prozentregel monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 850.00 bezahlen könne. Der summarische Charakter der vorsorglichen Unterhaltsfestlegung lasse es zu, dass die finanziellen Verhältnisse aller Beteiligten nicht im Detail abgeklärt würden, bevor der Unterhalt gesprochen werde. Ein strikter Nachweis sei nicht erforderlich. Ein Glaubhaftmachen genüge. Es sei ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbeklagte im Escort-Service tätig gewesen sei und ein monatliches Einkommen erzielt habe. Warum sie aktuell arbeitslos sei, bleibe unklar und könne nicht berücksichtigt werden. Vielmehr sei im Rahmen des hypothetischen Einkommens von einer Erwerbstätigkeit auszugehen.\n2.2.1 Bei der Beurteilung der vorliegend umstrittenen Leistungsfähigkeit ist zu beachten, dass auch nach neuem Kindesunterhaltsrecht wie bisher der Grundsatz gilt, dass ein Eingriff in das Existenzminimum der unterhaltspflichtigen Partei nicht zulässig ist (BGE 140 III 337 E. 4.3; Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014 529, S. 542 ff., insbes. S. 548).\n2.2.2 Das Ergebnis der vom Amtsgerichtspräsidenten angeordneten rogatorischen Einvernahme der Berufungsbeklagten ist in der Zwischenzeit eingetroffen. Dem Protokoll des Amtsgerichts [...] vom 30. August 2016 zufolge hatte die Berufungsbeklagte dabei im Rahmen einer Beweisaussage gemäss Art. 192 ZPO zusammengefasst und im Wesentlichen erklärt, sie habe im Jahr 2010 die Ausbildung zur Köchin abgeschlossen. Seit 2014 gehe sie keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehe Hartz IV. Sie beziehe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Gemäss dem von ihr eingereichten Bescheid vom 15. August 2016 erhalte sie für September bis November 2016 monatlich einen Gesamtbetrag in der Höhe von 1‘128.80 Euro gemeinschaftlich mit Herrn D.___. Ab Dezember 2016 bis August 2017 werde sich der Betrag auf 1‘165.20 Euro belaufen, wobei auf sie selber jeweils ein Betrag von 582.60 Euro bis November 2016 und auch danach entfalle. Sie erhalte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch das Jobcenter [...]. Sie bewerbe sich selbstverständlich auf Stellen. Sie bewerbe sich auf Stellen in Gastronomiebetrieben oder auch bei Unternehmen wie Lidl für Stellen im Kassenbereich. Sie bewerbe sich so, wie ihr das Arbeitsamt die Stellen anbiete. Das seien zwischen drei und fünf Stellen im Monat. Sie lebe mit Herr D.___ in einer Lebensgemeinschaft. Sie habe kein Vermögen. Sie habe nur den Bezug von Hartz IV-Leistungen, keine Bankkonten, keine Grundstücke, keine sonstigen Vermögenswerte. Die Miete für die Wohnung betrage 458 Euro und werde vom Jobcenter im Rahmen der Sicherung des Lebensunterhalts bezahlt. Als regelmässige Auslagen habe sie die Telefonrechnung in der Höhe von 34 Euro, die Stromrechnung in der Höhe von 58 Euro und für Sky 24 Euro, jeweils monatlich."}