{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-69_2017-02-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133467&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "25fe682fa64474f1bd0c30bc55b99a39"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.02.2017 ZKBER.2016.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Unterhalt"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:00", "Checksum": "ef7133743476d0e530c7fa40ce247289", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.02.2017 ZKBER.2016.69\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Unterhalt\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 3. Februar 2017\nEs wirken mit:\nOberrichterin Jeger\nOberrichter Flückiger\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\nA.___, gesetzlich vertreten durch B.___,\nBerufungskläger\ngegen\nBerufungsbeklagte\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen Unterhalt\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. A.___ (geb. [...] 2010) ist das gemeinsame Kind von B.___ und C.___. Die Eltern waren nie verheiratet und wohnten zusammen in [...]. Im Mai 2014 verliess die Mutter die gemeinsame Wohnung und kehrte in ihr Heimatland nach Deutschland zurück. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 24. Oktober 2014 wurde die Obhut über A.___ mit sofortiger Wirkung dem Kindsvater B.___ zugeteilt.\nAm 8. Dezember 2014 reichte B.___ für A.___ beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Schlichtungsgesuch gegen C.___ betreffend Unterhaltsbeiträge ein. Nachdem die Beklagte erklärt hatte, sie könne nicht von so weit her zur Verhandlung kommen, verzichtete der Amtsgerichtspräsident auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung und stellte am 12. März 2015 die Klagebewilligung aus.\nMit Eingabe vom 18. März 2015 erhob B.___ für A.___ beim Richteramt Solothurn-Lebern Unterhaltsklage gegen C.___. Am 1. Dezember 2015 beantragte der mittlerweile anwaltlich vertretene Kläger, die Beklagte sei mit Wirkung ab 8. Dezember 2014, eventualiter ab 1. Dezember 2015 zu vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Verfahrens von CHF 2‘000.00 pro Monat zu verpflichten. Am 15. Januar 2016 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine Verhandlung statt, zu der die Beklagte nicht erschien. Der Amtsgerichtspräsident forderte sie anschliessend erfolglos auf, diverse Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen. Mit im Dispositiv eröffneter Verfügung vom 10. Juni 2016 wies er sodann das Gesuch des Klägers vom 1. Dezember 2015 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab (Ziffer 3 der Verfügung). Gleichzeitig wies er darauf hin, es sei vorgesehen, die Beklagte in Deutschland rogatorisch einzuvernehmen (Ziffer 5).\n2. Form- und fristgerecht nach Zustellung der Begründung der Verfügung erhob der Kläger Berufung. Er beantragt, Ziffer 3 aufzuheben und stattdessen die Beklagte zu verpflichten, vorsorglich und rückwirkend ab 8. Dezember 2014, eventualiter ab 1. Dezember 2015 für die Dauer des Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 850.00 zu bezahlen. Die Beklagte reichte keine Berufungsantwort ein. Am 15. November 2016 teilte die Anwältin des Klägers mit, sie werde ihre Anwaltstätigkeit im Kanton Solothurn beenden und reichte die Honorarnote ein. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde dem Kläger Frist gesetzt, um allenfalls neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Kinderunterhaltsrechts veranlasst werden, zu stellen und zu begründen. Eine entsprechende Eingabe erfolgte nicht.\n3. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}