Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. Analog dem Kostenverteiler bei der Vorinstanz hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 7‘426.80 inkl. Auslagen und MWSt. (5/7 der vollen Entschädigung) zu bezahlen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Juni 2016 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: «Der Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 23‘014.90 zu bezahlen.» 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.