Der Berufungsbeklagte ist mit seinem Antrag nicht vollständig durchgedrungen. Entsprechend hätte die Kostenverteilung vorgenommen werden müssen, hat doch der Vorderrichter keinen Verweis auf Art. 107 ZPO und somit keine Kostenverteilung nach Ermessen gemacht. 9. Die Berufung ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. Juni 2016 ist aufzuheben. Die Berufungsklägerin ist zu verpflichten dem Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 23‘014.90 inkl. Auslagen und MWSt. (5/7 der vollen Entschädigung) zu bezahlen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen.