Geringfügiges Überklagen wird in der Praxis oft als vollständiges Obsiegen behandelt. Insbesondere in Fällen, wo der Streitwert hoch ist, kann an dieser Praxis nicht festgehalten werden, denn sie widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Vorbehalten bleibt aber eine Festsetzung nach Ermessen, insbesondere in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 106 ZPO N 9 f.). Da die Vorinstanz die Kostenverteilung gestützt auf Art. 106 ZPO vorgenommen hat, ist die Berufung in diesem Punkt berechtigt. Der Berufungsbeklagte ist mit seinem Antrag nicht vollständig durchgedrungen.