107 ZPO kann von den Verteilgrundsätzen abgewichen werden und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden. Dringt keine Partei vollständig mit ihren Rechtsbegehren durch, so hat keine Partei vollständig obsiegt. Die Prozesskosten sind sodann nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert beurteilt sich der Grad des Obsiegens in der Regel nach dem Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Ergebnis. Geringfügiges Überklagen wird in der Praxis oft als vollständiges Obsiegen behandelt.