Bei der Verteilung der Prozesskosten hat der Amtsgerichtspräsident auf Art. 106 ZPO Bezug genommen und dem Kläger eine volle Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten zugesprochen. 8.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, der Berufungsbeklagte habe eine Forderung von CHF 600‘000.00 eingeklagt. Es sei ihm aber lediglich CHF 525‘000.00 zugesprochen worden. Der Berufungsbeklagte habe sich demnach um 1/7 überklagt. Entsprechend wäre auch die Kostenverteilung vorzunehmen gewesen. 8.3 Art. 106 ZPO umschreibt die Grundsätze der Kostenverteilung. Gemäss Art. 107 ZPO kann von den Verteilgrundsätzen abgewichen werden und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden.