7.2 Die Berufungsklägerin bringt in ihrer Berufung dagegen lediglich vor, die Vorinstanz habe wiederholt das vorgebrachte Argument, wonach der Berufungsbeklagte mehrfach seine Schadenminderungspflicht verletzt habe, unbeachtet gelassen. Sie habe auch geltend gemacht, dass sie dadurch berechtigt gewesen sei, ihre Versicherungsleistung um den Betrag zu kürzen, um den dieser kleiner ausgefallen wäre. Da diese Rüge den Anforderungen an eine Berufung offensichtlich nicht genügt (siehe Ziffer II. 1 hievor), ist nicht weiter darauf einzugehen ist. 8.1 Bei der Verteilung der Prozesskosten hat der Amtsgerichtspräsident auf Art.