Zu den Argumenten der Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte habe seine Genesung selber schuldhaft verhindert, weil er sich geweigert habe, sich umschulen zu lassen um so eine schonende Arbeitstätigkeit ausüben zu können sowie der Berufungsbeklagte habe seine ihm obliegende Schadenminderungspflicht verletzt, indem er nach seiner Rehabilitation wieder mit dem Gleitschirmfliegen begonnen habe, hat die Vorinstanz ausgeführt, da die medizinisch-theoretische Invalidität abstrakt bestimmt werde, bestehe keine Möglichkeit oder Verpflichtung des Versicherten, schadensmindernd aktiv zu werden. 7.2