Gemeint sei vielmehr eine Erwerbsunfähigkeit im theoretischen, abstrakten Sinn, die für Durchschnittsfälle, ohne Berücksichtigung des Berufs des Versicherten und der konkreten Umstände, ermittelt werde. Die Einwendungen der Berufungsklägerin, es müsse eben doch auf die Behinderungen, die Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten im theoretisch abstrakten Sinn hätten, abgestellt werden, zielt ins Leere, zumal die Berufungsklägerin nicht geltend macht, der Versicherungsvertrag mit dem Berufungsbeklagten sei in dem Sinn angepasst worden, dass zur Bestimmung ihrer Leistungspflicht die Berücksichtigung des tatsächlich eingetretenen wirtschaftlichen Schadens nach einer konkreten