88 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) durch das Bundesgericht verkannt. Die Vorinstanz hat das einschlägige Urteil des Bundesgerichts 127 III 100 im Wesentlichen wiedergegeben und korrekt festgehalten, dass der Begriff der Invalidität gemäss Art. 88 VVG jede dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Integrität umfasse, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Nicht erforderlich sei allerdings, dass der Versicherte als Folge des Unfalles tatsächlich einen wirtschaftlichen Nachteil erleide.