Die Berufungsbeklagte hat sich dieser Fragestellung an den gemeinsam bestellten Gutachter nicht widersetzt. Sie kann nun nicht im Nachhinein geltend machen, die Invalidität sei gar noch nicht festgestellt worden, da kein Bezug zum Beruf und zur konkreten Arbeitstätigkeit des Berufungsbeklagten gemacht worden sei. Im Weitern wird nicht klar, was die Berufungsklägerin sagen will, wenn sie behauptet, die Vorinstanz habe die Auslegung von Art. 88 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) durch das Bundesgericht verkannt.