Das in den AVB vorgesehene System entspricht weitgehend dem System für die Bemessung der Integritätsentschädigung im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20), wobei insbesondere auf Art. 36 UVV der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) sowie Anhang 3 zum UVV zu verweisen ist. Dem REHAB Basel wurde explizit die Frage nach den Integritätsschäden gemäss dem Anhang 3 zur UVV sowie den SUVA-Tabellen gestellt (KB 31). Die Berufungsbeklagte hat sich dieser Fragestellung an den gemeinsam bestellten Gutachter nicht widersetzt.