Ziffer O9 der massgebenden AVB sieht für die Bemessung der Invalidität eine Gliedertaxe vor (lit. a). Lässt sich der Invaliditätsgrad nicht anhand der Gliedertabelle bestimmen, erfolgt die Bestimmung des Invaliditätsgrades aufgrund ärztlicher Feststellungen in Anlehnung an die in der Gliedertabelle aufgeführten Prozentsätze (lit. d). Die Invaliditätsbemessung nach lit. a und eben auch nach lit. d erfolgt nach medizinisch-theoretischen Kriterien. Das in den AVB vorgesehene System entspricht weitgehend dem System für die Bemessung der Integritätsentschädigung im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20), wobei insbesondere auf Art.