88 Abs. 1 VVG durch das Bundesgericht verkannt. Wolle man die Beeinträchtigung einer Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbstätigkeit des Versicherten beurteilen können, sei es unabdingbar, festzustellen und zu prüfen, was der Versicherte körperlich noch in der Lage sei zu arbeiten. Im Wesentlichen seien dabei jene dauernden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität zu beachten, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirke. Gemeint seien dabei jene Behinderungen, die Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten im theoretischen, abstrakten Sinn haben. 6.3 Ziffer O9 der massgebenden AVB sieht für die Bemessung der Invalidität eine Gliedertaxe vor (lit.