Keinesfalls würden die geringen Restbeschwerden der geschilderten Gebrauchsunfähigkeit oder dem Verlust von Körperteilen entsprechen. Der Berufungsbeklagte sei nach wie vor als Bodenleger tätig und seit Austritt aus der Klinik Ende Dezember 2000 beschwerdefrei und voll rehabilitiert, was durch medizinische Urkunden belegt sei. Auch habe er wieder Gleitschirmflüge unternommen, was eine vollständige Genesung vermuten lasse. Die Vorinstanz habe weiter die Auslegung von Art. 88 Abs. 1 VVG durch das Bundesgericht verkannt.