Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz hätte die (unfallkausalen) Beschwerden des Berufungsbeklagten eruieren müssen und diese danach mit der «Gliedertabelle» vergleichen müssen. Ein Invaliditätsgrad von 65 % entspräche sodann dem Verlust eines Unterarms oder dem Verlust eines Beines im Unterschenkel und dazu dem Verlust eines Ring- und Kleinfingers (total 66 %). Bereits dieser Vergleich mit den geringen Restbeschwerden beim Berufungsbeklagten würde die Unrichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheides zeigen. Keinesfalls würden die geringen Restbeschwerden der geschilderten Gebrauchsunfähigkeit oder dem Verlust von Körperteilen entsprechen.