Der Invaliditätsgrad bestimme sich entweder nach der nun unter (a) folgenden Gliederskala oder bei einer in dieser Skala nicht aufgeführten Beeinträchtigung der Gesundheit aufgrund ärztlicher Feststellungen in Anlehnung an die Prozentsätze der Gliederskala (d). Da ein Invaliditätsgrad von über 25 % vorliege, betrage die von der Beklagten zu bezahlende Kapitalleistung gemäss der Skala in Ziffer O9 der AVB 175 % der versicherten Summe von CHF 300‘000.00, also CHF 525‘000.00. 6.2 Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz hätte die (unfallkausalen) Beschwerden des Berufungsbeklagten eruieren müssen und diese danach mit der «Gliedertabelle» vergleichen müssen.