«Leistungen im Invaliditätsfall» der AVB der Beklagten werde die versicherte Invaliditätssumme bei voraussichtlich bleibender Invalidität je nach deren Grad ausgerichtet, wobei sich die Leistung bei einer Invalidität von mehr als 25 Prozent je nach Invaliditätsgrad bis auf 350 Prozent der versicherten Summe erhöhe. Der Invaliditätsgrad bestimme sich entweder nach der nun unter (a) folgenden Gliederskala oder bei einer in dieser Skala nicht aufgeführten Beeinträchtigung der Gesundheit aufgrund ärztlicher Feststellungen in Anlehnung an die Prozentsätze der Gliederskala (d).