Ein Invaliditätsgrad zwischen 65 % und 70 % erscheine daher als zutreffend. Da das Gutachten des REHAB Basel aktueller sei und somit auch die Entwicklung seit August 2003 habe einfliessen können, werde der Invaliditätsgrad gestützt auf dieses Gutachten auf 65 % festgelegt. Gemäss Ziffer O9 «Leistungen im Invaliditätsfall» der AVB der Beklagten werde die versicherte Invaliditätssumme bei voraussichtlich bleibender Invalidität je nach deren Grad ausgerichtet, wobei sich die Leistung bei einer Invalidität von mehr als 25 Prozent je nach Invaliditätsgrad bis auf 350 Prozent der versicherten Summe erhöhe.