Da dieses Gutachten von Spezialisten, die nie in die Behandlung des Klägers involviert gewesen seien, erstellt worden sei, gebe es eine unabhängige Einschätzung des Gesundheitszustandes des Klägers ab. Einerseits sei der Versicherungsbericht des SPZ von einer Institution verfasst worden, die mit der Behandlung des Klägers betraut gewesen sei, andererseits weiche der damals angegebene Invaliditätsgrad von 70 % nicht stark von der Einschätzung des REHAB Basel ab. Ein Invaliditätsgrad zwischen 65 % und 70 % erscheine daher als zutreffend.